Sich für Klient*innen einsetzen

Stichwörter:

  • Klient*innen sind aktuell nicht in ausreichendem Mass in der Lage, sich für ihre Bedürfnisse, Interessen, Anliegen und/oder Rechte selber einzusetzen

  • Klient*innen und Professionelle der Sozialen Arbeit vereinbaren eine anwaltschaftliche Vertretung

  • Eine entsprechend autorisierte Behörde (bspw. KESB) entscheidet, dass Professionelle der Sozialen Arbeit innerhalb eines definierten Aufgabenbereichs die anwaltschaftliche Vertretung der Klient*innen übernehmen (bspw. im Rahmen einer Beistandschaft)

  • Die Umstände, welche eine anwaltschaftlichen Vertretung erfordern, sind der Klientel wie den Professionellen der Sozialen Arbeit klar: Professionelle der Sozialen Arbeit sind fähig, in Zusammenarbeit mit der Klientel die Umstände zu eruieren sowie verständlich und nachvollziehbar festzuhalten.

  • Die Teilbereiche und/oder Aufgaben, in denen Professionelle der Sozialen Arbeit sich für die Klientel einsetzen, sind im Gespräch herausgearbeitet, definiert und festgehalten.

  • Professionelle der Sozialen Arbeit erarbeiten im Gespräch mit der Klientel, unter welchen Voraussetzungen die Klientel die eigenen Bedürfnisse, Anliegen, Interessen und/oder Rechte wieder selbständig ausüben kann und halten dies fest.

  • Professionelle der Sozialen Arbeit setzen sich im Einverständnis der Klientel dafür ein, dass zuständige Stellen darüber in Kenntnis gesetzt werden, wenn Klient*innen ihre Bedürfnisse, Anliegen, Interessen und/oder Rechte nicht mehr ausreichend selbständig ausüben können

  • Professionelle der Sozialen Arbeit setzen sich dafür ein, dass zuständige Stellen darüber in Kenntnis gesetzt werden, wenn Klient*innen ihre Bedürfnisse, Anliegen, Interessen und/oder Rechte nicht mehr ausreichend selbständig ausüben können und sich damit unter Umständen gefährden (Verwahrlosung, Verschuldung etc.)

  • Professionelle der Sozialen Arbeit, welche, vereinbart mit der Klientel oder von Gesetzes wegen, die Interessen und/oder Rechte von Klientel vertreten, informieren die Klientel umfassend und transparent über ihre Prozessgestaltung (Vorgehensweisen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Absprachen etc.).

  • Sie überprüfen wiederkehrend in Zusammenarbeit mit der Klientel, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, damit sich die Betroffenen wieder selbständig vertreten bzw. für sich einsetzen können.

  • Persönlichkeitsrechte, Autonomie und Selbstbestimmung der Klientel werden durch die Professionellen der Sozialen Arbeit gewahrt.

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