Situationsmerkmale
Es liegt eine Gefährdung der Klientel vor: Klientel befindet sich in einer akuten Krise, die seelische Not kann sich durch appellative Handlungen (bspw. Weinen, Schreien, selbstverletzende Handlungen wie Ritzen, Kopf an die Wand schlagen, aus dem Fenster springen etc.) oder durch Apathie (vor sich hin starren, nur minimale Ansprechbarkeit, Rückzug, Kontaktvermeidung etc.) äussern
Handlungsdruck ist vorhanden: Die akute Krise erfordert unmittelbare Handlungsschritte, um die Selbstgefährdung einzudämmen bzw. abzuwenden
Bei möglicherweise drohender Suizidgefahr sind unmittelbare Handlungsschritte erforderlich, wenn Klientel die Frage, ob Gedanken bestehen, sich selbst etwas anzutun, nicht eindeutig verneinen kann.
PSA muss selbstgefährdende Äusserungen, Handlungen, Signale in jedem Fall ernst nehmen, auch wenn die Klientel diese bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat.
Die Situation erfordert eine Abklärung, wer wann wie im Helfersystem zu involvieren ist
Bei akuter Suizidgefahr: Die PSA orientieren sich an den internen Vorgaben, sollten diese fehlen ziehen sie dafür zuständige Fachpersonen (bspw. notfallpsychiatrischen Dienst, Amtsarzt ) konsiliarisch hinzu.
In seltenen Situationen sind umittelbare Handlungen der PSA erforderlich, um Selbstgefährdung abzuwenden, die zeitlich weder einen Einbezug der Klientel noch des Helfersystems erlauben (Ausnahme!)