Selbstgefährdende Klient*innen begleiten

Stichwörter:

  • Es liegt eine Gefährdung der Klientel vor: Klientel befindet sich in einer akuten Krise, die seelische Not kann sich durch appellative Handlungen (bspw. Weinen, Schreien, selbstverletzende Handlungen wie Ritzen, Kopf an die Wand schlagen, aus dem Fenster springen etc.) oder durch Apathie (vor sich hin starren, nur minimale Ansprechbarkeit, Rückzug, Kontaktvermeidung etc.) äussern

  • Handlungsdruck ist vorhanden: Die akute Krise erfordert unmittelbare Handlungsschritte, um die Selbstgefährdung einzudämmen bzw. abzuwenden

  • Bei möglicherweise drohender Suizidgefahr sind unmittelbare Handlungsschritte erforderlich, wenn Klientel die Frage, ob Gedanken bestehen, sich selbst etwas anzutun, nicht eindeutig verneinen kann.

  • PSA muss selbstgefährdende Äusserungen, Handlungen, Signale in jedem Fall ernst nehmen, auch wenn die Klientel diese bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat.

  • Die Situation erfordert eine Abklärung, wer wann wie im Helfersystem zu involvieren ist

  • Bei akuter Suizidgefahr: Die PSA orientieren sich an den internen Vorgaben, sollten diese fehlen ziehen sie dafür zuständige Fachpersonen (bspw. notfallpsychiatrischen Dienst, Amtsarzt ) konsiliarisch hinzu.

  • In seltenen Situationen sind umittelbare Handlungen der PSA erforderlich, um Selbstgefährdung abzuwenden, die zeitlich weder einen Einbezug der Klientel noch des Helfersystems erlauben (Ausnahme!)

  • Auch wenn Klientel selbstgefährdendes Verhalten zeigt/äussert, bleibt PSA ruhig, handelt überlegt und bezieht Klientel wie Helfersystem mit ein, sofern sich dies mit Sicherheitsüberlegungen vereinbaren lässt

  • PSA verfügt über Fach- und Methodenwissen zu Suizidalität und selbstgefährdendem Verhalten

  • PSA ist insbesondere fähig einzuschätzen, ob Klientel im Kontakt noch erreichbar ist und das weitere Vorgehen, um Schutz und Sicherheit wieder herzustellen, gemeinsam ausgehandelt und abgestimmt werden kann. Dies um die professionsethischen Werte wie Autonomie und Partizipation bestmöglich zu berücksichtigen.

  • PSA ist mit den organisationsinternen Vorgehensweisen bei selbstgefährdendem Verhalten vertraut und in der Lage, diesen Folge zu leisten

  • PSA informiert und koordiniert das Helfersystems transparent mit dem Ziel, gemeinsames Handeln abzustimmen.

  • Selbstgefährdende Klient*innen werden von der PSA so gut als möglich einbezogen und über Denk- und Handlungsschritte der PSA informiert, sofern dies mit Sicherheitsüberlegungen vereinbar ist


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